Die Gründer dieser Genossenschaft sind davon überzeugt, dass eine nachhaltige Entwicklung von Darup als Ortsteil der Gemeinde Nottuln nur mit eigenem dauerhaftem Engagement seiner Bürger möglich sein wird. Für viele Projekte in der Zukunft wird es eines Rechtsträgers bedürfen, der eingebunden werden kann, wenn bestehende gemeindliche und politische Strukturen nicht herangezogenwerden können. Die Beteiligung der Daruper Bürger an dem REGIONALE 2016-Projekt „Alter Hof Schoppmann“ gibt den Anstoß, diesen Rechtsträger zu gründen. Dabei soll die Rechtsform der Genossenschaft die nötige Flexibilität bieten, anstehende Aufgaben auch mit wirtschaftlichen Zielen anzugehen.
§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Daruper Bürgergenossenschaft eG
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Nottuln-Darup, Am Hagenbach 11.
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder sowie die Förderungihrer sozialen und kulturellen Belange.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist dieInitiierung, Planung, Durchführung, Begleitung von und Beteiligung an Maßnahmenzur Verbesserung der Lebensbedingungen der Daruper Bürgerinnen und Bürgereinschließlich der zu Darup gehörenden Bauernschaften, insbesondere durchProjekte zur Dorferneuerung, städtebaulichen Entwicklung sowie zur Sicherungund Stärkung der Grundversorgung und Mobilität.
(3) Die Genossenschaft kann im Rahmen ihres Zwecks Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen. Diesgilt insbesondere im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem REGIONALE2016-Projekt „Alter Hof Schoppmann“.
(4 )Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebesauf Nichtmitglieder ist zugelassen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürlichePersonen,
b) Personengesellschaften,
c) juristischePersonen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Aufnahmefähigist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. Aufnahmefähig ist nicht, wer bereits Mitglied eineranderen Vereinigung ist, die im Wesentlichen gleichartige Geschäfte betreibt, oder wer derartige Geschäfte selbst betreibt oder betreiben lässt.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und
b) Zulassung durch den Vorstand.
(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Liste der Mitglieder (§ 16 Abs. 2 Buchstabe h)einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- Kündigung (§ 5Abs. 1)
- Übertragung desGeschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1)
- Tod einesMitglieds (§ 7)
- Auflösung einerjuristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8)
- Ausschluss (§9)
§ 5 Kündigung
(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahrenschriftlich kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eineVereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schlusseines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen.
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrageinem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist oder wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt,nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragenund damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 giltentsprechend.
§ 7 Tod eines Mitglieds
Mitdem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfalleingetreten ist.
§ 8 Auflösung einer juristischen Person odereiner Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in demdie Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss desGeschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 9 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaftzum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderungunter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen derGenossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigthat;
c) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrengestellt wurde;
d) es seinen Geschäftsbetrieb, Sitz oder Wohnsitz verlegt, oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
e) die Voraussetzungen für die Aufnahmein die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
f) es ein eigenes, mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt;
g) sich sein Verhalten mit den Belangender Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstandzuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nurdurch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitgliedausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowieden satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seitder Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 10 Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen demausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis derGeschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Auszahlung ist ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital (§ 37 Abs. 5 a)) unterschritten würde. Die Genossenschaft istberechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschafthat das Mitglied keinen Anspruch.
(3) DieAbsätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
§ 11 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht,
a) die Einrichtungen der Genossenschaftnach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
b) an der Generalversammlung, an ihrenBeratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte überAngelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 34 nicht entgegensteht;
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teilsder Mitglieder (§ 28 Abs. 4);
d) bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf esmindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 2);
e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung desJahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses,des Lageberichtes, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichtsdes Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;
g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen bzw. eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügunggestellt zu bekommen;
h) die Mitgliederliste einzusehen;
i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts gem. § 59 GenG einzusehen.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
JedesMitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zuunterstützen. Das Mitglied hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes,der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) auf Anforderung die für dieGenossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere seine Kontaktdaten(Postanschrift, Emailadresse u.ä.). Die Auskünfte werden von der Genossenschaftvertraulich behandelt;
c) der Genossenschaft jede Änderung derRechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglichmitzuteilen;
d) ein der Kapitalrücklage (§ 39 a)zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweisevon der Generalversammlung festgesetzt ist.
e) laufendeBeiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringtoder zur Verfügung stellt und über deren Höhe die Generalversammlung bestimmt,zu entrichten.
§ 13 Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind
A. DER VORSTAND
B. DERAUFSICHTSRAT
C. DIEGENERALVERSAMMLUNG
§ 14 Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaftin eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte derGenossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere desGenossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaftgerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.
§ 15 Vertretung
(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitgliederoder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristengesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitgliedervon dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnenalso die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche dieGenossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als VertreterDritter zu handeln.
(2) Die Erteilung von Prokura,Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretungist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrerGeschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaftenGeschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben undGeheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durchdie Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zubewahren.
(2) Der Vorstand hat insbesondere
a) die Geschäfte entsprechend Zweck undGegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen;
b) die für den ordnungsgemäßenGeschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitigzu planen und durchzuführen;
c) sicherzustellen, dass Lieferungen undLeistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden;
d) eine Geschäftsordnung nach Anhörungdes Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen undvon allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;
e) für eine ordnungsgemäße Buchführungund ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
f) ordnungsmäßige Inventurenvorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellenund unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;
g) spätestens innerhalb von fünf Monatennach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweitdieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglichund sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung desJahresabschlusses vorzulegen;
h) über die Zulassung desMitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilenzu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe desGenossenschaftsgesetzes zu führen, sowie für die ihm nach demGenossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;
i) dem gesetzlichen PrüfungsverbandEinberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlungrechtzeitig anzuzeigen;
j) im Prüfungsbericht festgestellteMängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten;
k) dem gesetzlichen Prüfungsverband vonbeabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen.
§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen auch inkürzeren Zeitabständen, u. a. vorzulegen,
a) eine Übersicht über die geschäftlicheEntwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand vonZwischenabschlüssen;
b) eine Aufstellung über dieGesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungenund des Bürgschaftsobligos;
c) eine Übersicht über die von derGenossenschaft gewährten Kredite;
d) einen Unternehmensplan, aus deminsbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht;
e) einen Bericht über besondereVorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der Vorsitzendedes Aufsichtsrats zu verständigen.
§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Vorstandsmitglieder,die nicht hauptamtlich tätig sind, sollen selbstständige, aktiv tätigeMitglieder oder Personen, die zur Vertretung von Mitgliedsgesellschaften befugtsind, sein.
(2) Hauptamtliche Geschäftsführer derGenossenschaft müssen dem Vorstand angehören.
(3) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. DerAufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung vonDienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen desAufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durchseinen Vertreter abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat dieAufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
(4) Die Bestellung nicht hauptamtlicher Vorstandsmitgliederist auf drei Jahre befristet. Wiederbestellung ist zulässig.
§ 19 Willensbildung
(1) Der Vorstandist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Erfasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Falle des § 16Abs. 2 lit. d ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt einAntrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse, die über den regelmäßigenGeschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. DieProtokolle sind fortlaufend zu numerieren und von den an der Beschlussfassungbeteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(3) Wird über geschäftliche Angelegenheitender Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seinesEhegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraftGesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffeneVorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. DasVorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsratsteilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahmeausgeschlossen werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand dieerforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.
§ 21 Kredit an Vorstandsmitglieder
Die Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitgliederdes Vorstands, deren Ehegatten, minderjährigen Kinder sowie an Dritte, die fürRechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der vorherigen Zustimmung desAufsichtsrats.
§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat dieGeschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über dieAngelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüberBerichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne vonihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowieden Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen.Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an denAufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat hat denJahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist,und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschussesoder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen sowie den Inhalt desPrüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. Er hat sich darüber zu äußern und derGeneralversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllungseiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüssebilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaftbedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob dieseberatende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl derAusschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen.Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitgliederanwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(4) Einzelheiten über die Erfüllung der demAufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellendeGeschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied desAufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben beiihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaftenAufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über allevertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitgliederund Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt gewordensind, Stillschweigen zu bewahren.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keinenach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z. B. Tantieme)beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eineAufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt.
(7) Der Aufsichtsrat vertritt dieGenossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(8) Die Beschlüsse des Aufsichtsratsvollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 23 Gemeinsame Zuständigkeiten von Vorstand undAufsichtsrat,
zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
(1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitikbeschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durchgetrennte Abstimmung.
(2) Folgende Angelegenheiten bedürfen derZustimmung des Aufsichtsrats:
a) der Erwerb, die Bebauung, dieBelastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zurRettung eigener Forderungen;
b) der Erwerb und die Veräußerung vondauernden Beteiligungen;
c) der Abschluss von Verträgen mitbesonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch diewiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaftbegründet werden;
d) die Ausschüttung einer Rückvergütung(§ 43 );
e) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§39, 39 a;
f) den Beitritt zu und den Austritt Organisationenund Verbänden;
g) die Festlegung des Tagungsortes derGeneralversammlung;
h) Erteilung und Widerruf der Prokura;
i) die Hereinnahme vonGenussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stillerBeteiligungen.
(3) Gemeinsame Sitzungen werden von demVorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertretereinberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 5 entsprechend.
(4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungenführt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, fallsnichts anderes beschlossen wird.
(5) Vorstand und Aufsichtsrat sindbeschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehrals die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende odersein Stellvertreter, anwesend sind.
(6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nichtdie Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ineinem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrenntenAbstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 2 und § 25 Abs.6 entsprechend.
§ 24 Zusammensetzung und Wahl
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dievon der Generalversammlung gewählt werden; in diesem Rahmen bestimmtsie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Es sollen nurselbstständige, aktiv tätige Mitglieder oder Personen, die zur Vertretung vonMitgliedsgesellschaften befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. DieMitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder,dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betriebdes gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaftsein.
(2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitgliedergilt § 33.
(3) Die Amtsdauer beträgt in der Regel dreiJahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahlvorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für dasdritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr,in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlichscheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus; bei einer nicht durchdrei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahrenentscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsratsscheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das dienstältesteDrittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittelaus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliederndie Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrerAmtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichenGeneralversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus denverbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentlicheGeneralversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl derAufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt.Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(5) Aus dem Vorstand ausgeschiedeneMitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihregesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss anjede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie fürbeide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über dieAmtsverteilung neu zu beschließen.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werdendurch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertretereinberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind,werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren ältesteAufsichtsratsmitglied einberufen.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig,wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder seinStellvertreter anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültigabgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nichtmitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlenentscheidet bei Stimmengleichheit das Los; § 33 gilt entsprechend.
(4) Eine Beschlussfassung ist in dringendenFällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmungoder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende desAufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasstund kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollenmindestens halbjährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzungunter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse derGenossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfteder Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründeverlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragstellerunter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zuprotokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vomAufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oderdessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
(7) Wird über geschäftliche Angelegenheitender Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds,seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihmkraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf dasbetroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nichtteilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zuhören.
§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in denAngelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollenihre Rechte persönlich ausüben.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränktgeschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihrStimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigteGesellschafter aus.
(4) Mitglieder oder deren gesetzlicheVertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durchBevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). MehrereErben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einengemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nichtmehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder derGenossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds seinoder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oderAnstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über denAusschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßigzur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw.ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis aufVerlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.
(6) Niemand kann für sich oder einen anderendas Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder dasvertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreienist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einenAnspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 27 Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Generalversammlung hatinnerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahresstattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen könnennach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitzder Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderenTagungsort festlegen.
§ 28 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Generalversammlung wird durch denAufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Die Rechte desVorstands gemäß § 44 Abs. 1 des GenG bleiben unberührt.
(2) Die Mitglieder der Genossenschaft könnenin Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung eineraußerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestenseines Zehntels der Mitglieder.
(3) DieGeneralversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicherMitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen,die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) und dem Tag der Generalversammlungliegen muss, einberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von dem Organfestgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder derGenossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenständezur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzubedarf es mindestens eines Zehntels der Mitglieder.
(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlungnicht mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, könnenBeschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablaufder Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichenGeneralversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohneBeschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 geltendie entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginnder Frist abgesendet worden sind.
§ 29 Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats odersein Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstandeinberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstands den Vorsitz. DurchBeschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einemVertreter des gesetzlichen Prüfungsverbands übertragen werden. Der Vorsitzendeder Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichenStimmenzähler.
§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzungbezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere
a) Änderung der Satzung;
b) Auflösung der Genossenschaft;
c) Fortsetzung der Genossenschaft nachbeschlossener Auflösung;
d) Verschmelzung, Spaltung undFormwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
e) Austritt aus genossenschaftlichenVerbänden und Vereinigungen;
f) Widerruf der Bestellung vonMitgliedern des Aufsichtsrats;
g) Feststellung des Jahresabschlusses,Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie derUmfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes;
h) Entlastung des Vorstands und desAufsichtsrats;
i) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsratsund Festsetzung ihrer Vergütungen;
j) Ausschluss von Vorstands- undAufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
k) Wahl von Bevollmächtigten zur Führungvon Prozessen gegen Aufsichtsratsmitgliedern wegen ihrer Organstellung;
l) Festsetzung der Beschränkungen beider Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;
m) Festsetzung eines Eintrittsgeldes;
n) Festsetzung laufender Beiträge gem. §12 e).
§ 31 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlungbedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dasGesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheitvon drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 30 a) - f), j) und n)genannten Fällen erforderlich.
(3) Vor der Beschlussfassung über dieVerschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften desUmwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Auflösung und die Fortsetzungder aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachtendes Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in derGeneralversammlung zu verlesen.
§ 32 Entlastung
Überdie Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbeihaben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats Stimmrecht.
§ 33 Abstimmung und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in derGeneralversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheimmit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oderdie Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmenes verlangt.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antragals abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
(3) Bei der Feststellung desStimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungenund ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
(4) Wird eine Wahl mit Handzeichendurchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgangerforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehrKandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam(en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Wird eine Wahl mit Stimmzetteldurchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zuvergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber,denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimmeentfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
(6) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüberder Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 34 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in derGeneralversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben,soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlichist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden,soweit
a) die Erteilung der Auskunft nachvernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einennicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) sich die Frage auf dieEinkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht;
c) die Frage steuerliche Wertansätzebetrifft;
d) die Erteilung der Auskunft strafbar wäreoder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflichtverletzt würde;
e) das Auskunftsverlangen diepersönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
f) es sich um arbeitsvertraglicheVereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschafthandelt.
§ 35 Protokoll
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlungsind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zunummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für dieRechtswirksamkeit der Beschlüsse.
(2) Die Protokollierung muss spätestensinnerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung,Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und dieFeststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegebenwerden. Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, demSchriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlungteilgenommen haben, unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die Belege überdie Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienen oder vertretenen Mitglieder und derVertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitgliedist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörendenAnlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitgliedder Genossenschaft zu gestatten.
§ 36 Teilnahmerecht der Verbände
Vertreterdes Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.
§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 50,00 EUR(in Worten: fünfzig Euro).
(2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.
(3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmungdes Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung einesMitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einerPflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil volleingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.
(4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e)geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zurVerlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(5) Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 90 % des Gesamtbetrags der Geschäftsguthabenzum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszahlung desAuseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind odereinzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. DieAuszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis allerAuseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch dieAuszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzungbetroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mitVorrang bedient.
(6) Das Geschäftsguthaben darf, solange dasMitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt,nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft alsSicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassenwerden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(7) Die Abtretung oder Verpfändung desGeschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüberunwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegenseine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Fürdas Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.
§ 38 Gesetzliche Rücklage
(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zurDeckung von Bilanzverlusten.
(2) Sie wird gebildet durch eine jährlicheZuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eineseventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortragssowie eines Betrags, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichenRückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.
§ 39 Andere Ergebnisrücklage
(1) Neben der gesetzlichen Rücklage wirdeine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % desJahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglicheines eventuellen Verlustvortrages zuzuweisen sind. Der nach Absatz 2 vomVorstand in die weitere Ergebnisrücklage eingestellte Betrag ist anzurechnen.Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendungbeschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2Buchst. e).
(2) Bei der Aufstellung desJahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstensjedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über derenVerwendung beschließt der Vorstand.
(3) Der Generalversammlung verbleibt dasRecht, die Ergebnisrücklagen zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden.
§ 39 a Kapitalrücklage
Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Überihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§23 Abs. 2 lit. e). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zurDeckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45).
§ 40 Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
§ 41 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit derEintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.
§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünfMonaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht,soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahraufzustellen.
(2) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahmeund Prüfung der Bestände mitzuwirken. Die vorgenommenen Bestandsaufnahmen hater zu prüfen und zu unterzeichnen.
(3) Der Vorstand hat gemäß § 16 Abs. 2 lit.g den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlicherforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessenBemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(4) Jahresabschluss, Lagebericht, soweitdieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestenseine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaftoder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitgliederausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
(5) Der Bericht des Aufsichtsrats über seinePrüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 22 Abs. 2), soweitdieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zuerstatten.
§ 43 Rückvergütung
Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vorAufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlosseneRückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
§ 44 Verwendung des Jahresüberschusses
Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unterBeachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf dieMitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben solangezugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einenJahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
§ 45 Deckung eines Jahresfehlbetrages
(1) Über die Behandlung der Deckung einesJahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht aufneue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagengedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch dieKapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben derMitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckungeines Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitgliedentfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenenoder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder beiBeginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist,berechnet.
§ 46 Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe desGenossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaftist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis derGeschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.
§ 47 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in dengesetzlich vorgesehen Fällen unter ihrer Firma im Genossenschaftsblatt für Rheinland und Westfalen veröffentlicht.
Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offen zu legenden Unterlagenwerden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur im elektronischen Bundesanzeigerunter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.
(2) Bei der Bekanntmachung sind dieNamen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus demMitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für denSitz der Genossenschaft zuständig ist.